Alle Fragen und Antworten betreffend der Alters- und Hinterlassenenversicherung können Sie auf der Homepage nachlesen: www.ahv.ch
Antworten zur Invalidenversicherung finden Sie auf der Homepage www.ahv.ch
Bei Heirat im laufenden Jahr wird das Brautpaar gemeinsam besteuert (Stichtag Ende Jahr).
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen.
Fälligkeiten
Die Staats- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres werden jeweils am 31. Dezember fällig. Im Dezember erhalten alle, die noch Steuerausstände haben, eine Verfallanzeige um so an die Fälligkeit erinnert zu werden. Akontorechnung Im Mai wird die Akontorechnung für das laufende Steuerjahr verschickt. Sie basiert auf Erfahrungszahlen der Vorjahre oder auf der aktuellen Steuererklärung. Die Akontorechnung ist die provisorische Berechnung für das laufende Steuerjahr. Sollte sich Ihr Einkommen und/oder Vermögen spürbar verändern, ist es zweckmässig, die Auswirkung auf die geschuldeten Steuern zu überprüfen. Nehmen Sie in diesen Fällen mit uns Kontakt auf. Akontozahlungen Vorauszahlungen werden ab Zahlungseingang bis jeweils zum 31. Dezember mit 1.5 % verzinst. Mit der Steuererklärung erhalten Sie einen Einzahlungsschein, den Sie für Vorauszahlungen verwenden können. Sollten Sie noch weitere Einzahlungsscheine benötigen, können Sie diese hier im Onlineschalter direkt anfordern.
Der Verzugszins von 4.5% wird erhoben, sofern der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.
Der Zins wird ab 1.1. des Folgejahres (z.B. für Steuern 2008 ab 1.1.2009) erhoben. Wichtig! Ist die Akontorechnung tiefer als die spätere Schlussrechnung
wird der Steuermehrbetrag ab 1.1. des Folgejahres mit dem negativen Ausgleichszins belastet.
Der Zins wird gewährt ab 1.1. des laufenden Steuerjahres auf Vorauszahlungen und zuviel bezahlten Steuern.
Der positive Ausgleichszins wird steuerlich nicht als Ertrag erfasst.
Es ist rechtzeitig zu prüfen, ob für die Einreise in ein fremdes Land eine Identitätskarte, ein Pass 03 oder ein biometrischer Pass 06 erforderlich ist. Prüfen Sie darum frühzeitig die Gültigkeit und die Art Ihres Ausweises.
Zuständig für den Steuerbezug ist jene Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. Die Gemeinde bezieht die Steuern für das ganze Jahr.
Hier können Sie die Steuerbelastung für eine beliebige Luzerner Gemeinde berechnen lassen:
www.steuern.lu.ch/steuerkalkulatoren
Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) des laufenden Jahres wird jeweils anfangs Juni sämtlichen Steuerpflichtigen zugestellt. Zu bezahlen sind die geschuldeten Steuern bis zum 31. Dezember des Steuerjahres (allgemeiner Fälligkeitstermin).
Auf Vorauszahlungen zwischen 1. Januar bis 31. Dezember wird ein Zins von 1.5% pro Rata gutgeschrieben. Bei verspäteten Zahlungen wird ein negativer Ausgleichszins von 1.5% in Rechnung gestellt. Wichtig! Ist die Akontorechnung (früher provisorische Steuerrechnung) tiefer als die spätere Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) wird der Steuermehrbetrag ab 1. Januar des Folgejahres mit einem negativen Ausgleichszins von 1.5% belastet.
Der Steuertarif, welcher in der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich ist, basiert auf einem Betrag für eine Einheit. Die gesamte Belastung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages (1 Einheit) mit der Anzahl Steuereinheiten für die Staats- und Gemeindesteuern des betreffenden Jahres.
Einheiten für die Steuerberechnung für das Jahr 2009: Staatssteuern 1.50 Einheiten Gemeindesteuern 2.00 Einheiten Röm.-Kath. Kirchgemeinde 0.30 Einheiten Ev.-Reformierte Kirchgemeinde 0.22 Einheiten Christkatholische Kirchgemeinde 0.31 Einheiten Total mit röm.kath. Kirchgemeinde 3.80 Einheiten Total mit ev. reformierte Kirchgemeinde 3.72 Einheiten Total mit christ.kath. Kirchgemeinde 3.81 Einheiten Total ohne Kirchgemeinde 3.50 Einheiten Hier können Sie die Steuerbelastung für eine beliebige Luzerner Gemeinde berechnen lassen: www.steuern.lu.ch/steuerkalkulatoren
In der Gemeinde wohnhafte Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 21. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht endet nach dem 50. Altersjahr. Sie beträgt 3 0/00 des Steuerbaren Einkommens; mindestens Fr. 30.--, höchstens Fr. 400.--.
Ist bei einem Ehepaar nur ein Teil ersatzpflichtig, ist nur 1/3 der Abgabe zu entrichten, mindestens Fr. 10.-- oder höchstens Fr. 133.35.
Die Personalsteuer beträgt Fr. 50.-- pro Jahr. Sie werden von allen Personen ab 18. Altersjahr Person erhoben. Ehepaare entrichten zusammen nur eine Personalsteuer.
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